Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der pdcp GmbH
pdcp GmbH
Wulfengasse 16 , 9020 Klagenfurt am Wörthersee
T: +43 650 25 28 230 E: office@pdcp.at
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Firmenbuchnummer: FN 432819z
Firmenbuchgericht: Landesgericht Klagenfurt
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID): ATU69605313
Kammer: Wirtschaftskammer Kärnten
Bankdaten: IBAN: AT48 5200 0004 5568 1073, BIC: HAABAT2K
Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die pdcp GmbH (im Folgenden kurz: pdcp) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen pdcp und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von pdcp schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht pdcp ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch pdcp bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote von pdcp sind freibleibend und unverbindlich.
Konzept- und Ideenschutz
Hat der potenzielle Kunde pdcp vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt pdcp dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch pdcp treten der potenzielle Kunde und pdcp in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
2.2 Für die Teilnahme an Konzeptpräsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
2.3 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass pdcp bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.4 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von pdcp ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.5 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.6 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von pdcp im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.7 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von pdcp Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies pdcp binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.8 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass pdcp dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass pdcp dabei verdienstlich wurde.
2.9 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei pdcp ein.
2.10 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch pdcp, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch pdcp. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von pdcp.
3.2 Alle Leistungen von pdcp (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3 Der Kunde wird pdcp zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von pdcp wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichnungsrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. pdcp haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird pdcp wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde pdcp schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, pdcp bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt pdcp hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3.5 Soweit pdcp Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche (z.B. Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) oder privatrechtliche Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.
3.6 In diesem Fall holt pdcp auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich, wie in der Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der von pdcp vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nicht anderes vereinbart wird, durch den Auftraggeber; wenn dieser es wünscht, durch pdcp.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1 pdcp ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. pdcp wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3 Soweit pdcp notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von pdcp.
4.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Social Media Kanäle
pdcp weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von pdcp nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. pdcp arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. pdcp beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann bigang aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von pdcp schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von pdcp aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und pdcp berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich pdcp in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er pdcp schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Vorzeitige Auflösung
7.1 pdcp ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
- b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
- c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von pdcp weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung pdcps eine taugliche Sicherheit leistet;
- d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn pdcp fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von pdcp für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. pdcp ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von 3.000,00 Euro oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist pdcp berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat pdcp für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen von pdcp, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von pdcp erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge von pdcp sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von pdcp schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird pdcp den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Für alle Arbeiten von pdcp, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt pdcp das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an pdcp zurückzustellen.
8.6 Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von pdcp gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum pdcps.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, pdcp die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann pdcp sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist pdcp nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich pdcp für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von pdcp aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von pdcp schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen von pdcp, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von pdcp und können von pdcp jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von pdcp jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von pdcp setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von pdcp dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von pdcp, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von pdcp, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von pdcp und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen von pdcp, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von pdcp erforderlich. Dafür steht pdcp und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen von pdcp bzw. von Werbemitteln, für die pdcp konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von pdcp notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht pdcp im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der pdcp GmbH. Kanzlei für Kommunikation. für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Kennzeichnung
11.1 pdcp ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf pdcp und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 pdcp ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch pdcp, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch pdcp zu. pdcp wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde pdcp alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. pdcp ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für pdcp mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. pdcp ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. pdcp haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber pdcp gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
12.5 Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von pdcp und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von pdcp ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung von pdcp für Ansprüche, die auf Grund der von pdcp erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn pdcp ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet pdcp nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat pdcp diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von pdcp. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
13.4 pdcp bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Zulässigkeit von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen zu privaten/gewerblichen Zwecken
pdcp ist berechtigt und der Teilnehmer stimmt dem ausdrücklich zu, dass pdcp von den Teilnehmern der der Veranstaltung/en Fotos machen, diese auf den Webseiten und in Medien veröffentlichen und für Werbezwecke (Drucksorten, Internetportale, Printmedien etc.) verwenden darf. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei Veranstaltungen vereinzelt Bildaufnahmen hergestellt werden, die in weiterer Folge verwertet werden (Fernseh- und Radioübertragungen, Foto, Video, Audio etc.). Der Teilnehmer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung, mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens vom Veranstalter und/oder anderen Berechtigten (zB. Fernsehsender) gespeichert, ausgewertet und auch für kommerzielle Zwecke verwertet werden dürfen, sofern die Nutzung seine persönlichen Interessen nicht ungebührlich verletzt.
Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Gesetzesverletzungen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung im gesamten Veranstaltungsgelände Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.
Es ist Teilnehmern untersagt, über Internet, Radio, TV oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Teilnehmer sind lediglich berechtigt, zum Privatgebrauch Foto-, Film-, Video- oder sonstige Ton-/ Bildaufnahmen von Veranstaltungen zu machen. Jegliche gewerbsmäßige Nutzung oder Nutzung zum kommerziellen Gebrauch solcher Aufnahmen ist untersagt.
Haftung für Wertgegenstände und Garderobe
Wertgegenstände und Garderobe welche von den Teilnehmern der Veranstaltung/en selbst ein- bzw. mitgebracht werden, unterliegen keinesfalls der Haftung von pdcp.
Hausordnung
Zutritt zum Veranstaltungsgelände
Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände (VA) ist nur mit gültiger Einlassberechtigung (Eintrittskarten, Akkreditierungen) zulässig. Nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Im Rahmen einiger Veranstaltungen muss infrastrukturbedingt das VA-Gelände verlassen werden und mit einer zusätzlichen Kennzeichnung (z.B. Stempel) wird der Wiedereintritt gewährleistet! Bei sämtlichen Veranstaltungen wird an allen Eingängen zum Gelände eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchgeführt. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen. Jeder Besucher ist beim Betreten des Veranstaltungsgeländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Die Ausweispflicht gilt auch während des Aufenthalts auf dem Gelände über Aufforderung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt bzw. der Besucher des Veranstaltungsgeländes verwiesen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten des Veranstalters. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die Zutritt zur Veranstaltung haben wollen, auf gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf die Bekleidung der Personen sowie deren mitgeführte Behältnisse und kann auch mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Die Durchsuchung von Personen hat durch Organe des Sicherheits- und Ordnungsdienstes gleichen Geschlechts zu erfolgen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die eine Durchsuchung verweigern oder aufgrund ihres besonderen persönlichen Zustands die Ziele der Hausordnung gefährden könnten (zB. aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum), den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern. Gleiches gilt für Personen, die gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände (siehe unten) in das Veranstaltungsgelände mitführen wollen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst kann frei darüber entscheiden, den Zutritt doch zuzulassen, wenn vom Besucher die gefährlichen oder sonst verbotenen Gegenstände vor dem Veranstaltungsgelände hinterlegt werden.
Gegenstände, deren Besitz gesetzwidrig ist, werden sichergestellt und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei übergeben. Gegenstände, deren Besitz gemäß dieser Hausordnung verboten ist, können an dafür vorgesehenen Stellen vom Besucher über Anleitung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes hinterlegt werden. Ein Verwahrungsvertrag wird dadurch nicht abgeschlossen. Für verlorene, verlegte oder beschädigte Gegenstände wird nicht gehaftet. Am Ende der Veranstaltung nicht abgeholte Gegenstände können vom Veranstalter entsorgt oder einem von ihm frei gewählten Zweck zugeführt werden. Verbotene Gegenstände sind: Gesetzlich verbotene Gegenstände jeglicher Art (z.B. Suchtgift). Pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art. Schlag-, Hieb-, Schneid- und Wurfgegenstände. Gegenstände mit werbendem, kommerziellem, rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem, religiösem oder politischem Aufdruck und solche, die geeignet sind, das Ansehen der Veranstaltung zu beeinträchtigen (zB. Banner, Schilder, Flugblätter). Jegliche Stangen aus Holz (sofern diese nicht den jeweiligen behördlichen Richtlinien entsprechen) oder Metall. Sonstige Stangen wie zB. Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (zB. KIR Rohre) oder Teleskopfahnenstangen sowie Selfiesticks ab einer Länge von 1,20 m und mit Durchmesser größer als 2 cm. Stöcke oder sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Sperrige Gegenstände aller Art (zB. Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Rollator), ausgenommen Behindertenbehelfe in den ausgewiesenen Zonen. Waffen aller Art. Jegliche Glasgebinde (zB. Gläser, Flaschen). Lasergeräte (Laserpointer) und Megaphone. Drohnen oder andere Flugobjekte (auch das Betreiben oder Einfliegen von Drohnen oder anderen Flugobjekten von außerhalb des Veranstaltungsgeländes ist untersagt). Tiere aller Art. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde getroffen werden. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Sonstige gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
Aufenthalt
Auf dem Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (zB. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind auch innerhalb des Geländes auf jederzeitiges Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei ist auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Gelände verwiesen werden. Alle Besucher, die das Gelände betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte – auch in anderen Sektoren – einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Ungeachtet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Sicherheits- und Ordnungsdienst, die gegen die Hausordnung verstoßende Person aus dem Stadion oder vom Gelände zu weisen. Sonstige Ansprüche (zB. Schadenersatzforderungen) bleiben vorbehalten.
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht.
Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGBs angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen pdcp und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort ist der Sitz von pdcp. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald pdcp die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
19.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen pdcp und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von pdcp sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist pdcp berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
19.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Mit der Auftragserteilung, auch per Mail oder online, akzeptieren Sie unsere Geschäftsbedingungen!